For foreigners For foreigners
Ozdoba Zpět na předchozí stránku Ozdoba
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Stadtgerichtes in Prag vom 7.12.2007

 

                                                                                                                                                                       Stadtgericht in Prag
                                                                                                                                      Arbeitsstelle Slezská
                                                                                                                                      Slezská 9
                                                                                                                                      120 00 Praha 2
 
 
 
                                                                                                                                       AZ: 14 Cm 162/2004
 
  
 
Kläger:               Mozartgemeinde in der ČR, mit Sitz in Praha 5, Mozartova 169, PLZ 150 00   
 
Rechtsvertretung:    JUDr. Jan Pavlok, Ph.D., Rechtanwalt, eingetragen im Verzeichnis der Rechtsanwälte der Tschechischen Anwaltskammer ČAK unter der Nr. 00478, Ort der Ausübung der Rechtsanwaltschaft Praha 1, Na Příkopě 391/7, PLZ 110 00
                       
 
  
Angeklagter:     Stadtteil Praha 5, mit Sitz des Stadtamtes in Prag 5, nám. 14. října 4, PLZ 150 00
 
Rechtsvertretung:     JUDr. Jan Stárek, Rechtsanwalt, Ort der Ausübung der Anwaltschaft Praha 1, Týn 12
 
 
 
 
Auf die Feststellung des Eigentums der Liegenschaften - Berufung des Klägers gegen das Urteil des Stadtgerichtes in Prag vom 7.12.2008, Az. 14 Cm 162/2004-449
 (soll der 7. Dezember 2007 sein)
 
 
Zweifach

Vollmacht in der Akte

 

 

            Der Kläger legt mittels seines Rechtsanwalts gegen das oben bezeichnete Urteil vom 7. Dezember 2008 (offensichtlich handelt es sich hier um einen Schreibfehler – es soll der 7. Dezember 2007 sein) diese
 
Berufung
 
ein:
 
            Die Berufung ist gegen beide Teile des Urteilsspruchs im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtes in vollem Umfang gerichtet.
 
            Der Kläger rügt das Amtsgericht insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, aber auch wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes und unrichtiger Tatfeststellungen. Das Verfahren wurde ebenfalls durch einen wesentlichen Prozessfehler erschwert, wobei dieser Fehler einen unrichtigen Beschluss in der Sache zu Folge hatte. Bezüglich der formalen Gründe der Berufung wendet der Kläger insbesondere die im § 205 Abs. 2 Buchst. c), d), e) und g) ZPO genannten Gründe ein.
 
            Der Kläger wendet als den schwersten Prozess- und Urteilsfehler des Amtsgerichtes insbesondere die Tatsache ein, dass das Amtsgericht die im Befund des Verfassungsgerichtes der CR vom 14.7.2004, Az. I. ÚS 272/01 geäußerte, verbindliche rechtliche Auffassung nicht berücksichtigte. Durch diesen Befund wurden das vorherige bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes sowie das Urteil des Amtsgerichtes in der gleichen Sache aufgehoben, durch welches die Klage auch abgelehnt wurde.
 
            Bezüglich der Verbindlichkeit des Befundes des Verfassungsgerichtes, diese ergibt sich insbesondere aus dem Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung der CR. Dieser Artikel der Verfassung führt ausdrücklich an, dass: „die vollstreckbaren Beschlüsse des Verfassungsgerichtes für alle Organe und Personen verbindlich sind“. Diese Verfassungsnorm wurde dann in etlichen Befunden des Verfassungsgerichtes angewandt (z.B. der Befunde AZ 1 ÚS 70/96, 3 ÚS 495/05).
 
            Wenn das Amtsgericht das oben genannte Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung der CR nicht berücksichtigte, machte es einen wesentlichen Fehler und griff in das Recht des Klägers auf einen gerechten Prozess sowie in das Recht des Kläger ein, unter Bedingungen eines Rechtsstaates zu existieren.
 
            Bereits nur dieser Fehler selbst könnte ein ausreichender Grund dafür sein, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichtes aufgehoben bzw. so geändert wird, dass der Klage statt gegeben wird.
 
            Vollständigkeitshalber führt der Kläger jedoch hinzu, dass das Amtsgericht zahlreiche Zeugen verhörte (Vrchotová, Pulkert, Salich, Puchalský, Čížek, Komárek, Psůtková, Chuchrová, Josífek, Polívková, Zrůbek, Strouhalová, Cihlářová). Alle diesen Zeugen sagten durchaus übereinstimmend und eindeutig aus, dass auf die damalige Vorsitzende der Mozartgemeinde in der ČR Druck mit dem Ziel ausgeübt wurde, das Objekt von Bertramka auf den Staat zu übertragen. Gegen diese Zeugen, die alle unbescholtenen Bürger sind, steht eine vage Aussage der übrigen einigen Zeugen, von denen jedoch keiner das Gegenteil behauptete, d.h. die Tatsache, dass auf die Prof. Snížková kein Druck ausgeübt worden wäre. In dieser Situation ist es völlig ausgeschlossen, über eine freie Entscheidungsfindung zu sprechen.
 
            Der Kläger weist ferner auf den Vertrag vom 6.12.1958 hin, der zwischen dem Tschechoslowakischen Staat, vertreten durch das Nationalmuseum in Prag als Nutznießer und der Mozartgemeinde der CR als Besitzer geschlossen wurde. Der Gegenstand dieses Vertrages war die unentgeltliche Nutzung von Bertramka durch das Nationalmuseum für die Dauer von 25 Jahren. Das Nationalmuseum bzw. der Staat waren gemäß Art. III. dieses Vertrages verpflichtet, das Objekt im ordentlichen Zustand zu halten, und dies in allen Hinsichten, insbesondere in der wirtschaftlichen, technischen, denkmalbezogenen, kulturellen und aufklärenden Hinsicht. Dieser Vertrag wurde später verlängert, sodass der Status der unentgeltlichen Nutzung vom 1. Januar 1958 bis zum Ende 1985 dauerte.
 
            Wenn die angeklagte Partei damit argumentierte, dass die Schenkung von Bertramka im Jahre 1986 deshalb erfolgte, weil sich Betramka in einem sehr schlechten Zustand befand und die Mozartgemeinde der CR keine finanziellen Mittel für die Instandsetzung hatte, war es eben der Tschechoslowakische Staat, der absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit verursachte, dass sich dieses Kulturdenkmal weltweiter Bedeutung dank unzureichender Pflege des Staates bzw. seines Nationalmuseums in einem Havariezustand befand. In einer solchen Situation ist jedoch die oben angedeutete Argumentation kategorisch abzulehnen und zuzugeben, dass der Staat zuerst einer privaten juristischen Person unentgeltliche Nutzung eines Privateigentums aufzwingt, während dieser unentgeltlichen Nutzung des Eigentums dieses verwüstet und diese Verwüstung dann später als Motiv und Grund für die „Schenkung“ dieses Privateigentums an den Staat einsetzt. Eine solche Vorgehensweise steht im Widerspruch nicht nur mit den guten Sitten und mit der konkreten Bestimmung des § 3 des Zivilgesetzbuchs, sondern auch mit dem bekannten Grundsatz unserer Rechtsordnung (die bereits auf dem römischen Recht basiert), dass keiner aus eigener Unehrlichkeit profitieren darf (nemo turpitudinem suam allegare potest). Dieser Grundsatz ist Bestandteil der Rechtsordnungen aller zivilisierten Länder der Welt (ebenfalls im angelsächsischen Recht wird ein analogischer Grundsatz unter der Bezeichnung Estoppel angewandt).
 
            Ferner ist der Kläger mit der Auffassung des Amtsgerichtes bezüglich der Kenntnis der Satzungen des Klägers seitens der damaligen Staatsorgane nicht einverstanden. In dieser Hinsicht identifiziert sich der Kläger durchaus mit der Auffassung des Verfassungsgerichtes der CR, die in dem Befund geäußert wurde, und zwar, dass der Kläger mit dieser Tatsache nicht belastet werden darf, sondern dass diese als ein Ausdruck der Arroganz und Willkür damaliger Macht auszuwerten ist.
 
            Vollständigkeitshalber weist der Kläger auch auf das heutzutage bereits aufgehobene Urteil des Obersten Gerichtes in Prag vom 24.5.1995, Az. 5 Cmo 121/94-128 hin. In der Begründung dieses Urteil wird im Einklang mit den damals durchgeführten Beweisen festgestellt, dass die Initiative zur Schenkung von Bertramka nicht seitens des Klägers, sondern seitens der Staatsorgane entstand. Besonders interessant ist der Teil der Begründung dieses Urteils, der sich mit den schriftlichen Äußerungen des Staates befasst, und dies insbesondere mit dem Schreiben des Direktors des Nationalmuseums an das Kulturministerium der CSR vom 2.9.1982 (Blatt Nr. 116) und dem Schreiben des Direktors des Nationalmuseums an den stellvertretenden Kulturminister der ČSR Ing. Kymlička vom 3.1.1986. Diese Urkunden bezeugen - neben den Zeugenaussagen - auch den Druck der Staatsorgane auf die Mozartgemeinde in der Sache der Eigentumsübertragung auf den Staat.
 
            Der Kläger erachtet als notwendig, sich ebenfalls mit der Aussage der Zeugin Kalhousová auseinanderzusetzen, die vor dem Amtsgericht am 19.10.2007 getan wurde. Diese Zeugin beschrieb umfassend ihre engen Beziehungen zu der damaligen Vorsitzenden der Mozartgemeinde in CR, Prof. Snížková und sagte aus, dass die oben genannte Betramka wegen des schlechten technischen Zustands an den Staat schenkte, wobei sie (Prof. Snížková) über keinen Druck sprach. Der Kläger hält die Aussage dieser Zeugin für bewusst erlogen, und zwar deshalb, dass die Zeugin Kalhousová als stellvertretende Bürgermeisterin des Stadtteiles Prag 5 bei der Verhandlung mit den Vertretern des Klägers am 26.4.1991 eine schriftliche Erklärung unterzeichnete, in dem der Stadtteil Prag 5 den Anspruch der Mozartgemeinde auf den Besitz von Betramka seit 1929 bis zum heutigen Tag sowie die Ungültigkeit der Schenkung von Bertramka im Jahre 1986 anerkannte. Wenn diese Zeugin später behauptet, dass die Schenkung im Jahre 1986 seitens des Klägers freiwillig gewesen sei, lügt sie bewusst.
 
            Anhand der oben genannten Tatsachen und Gründe sowie im Hinblick darauf, dass der gerichtliche Prozess bereits 17 Jahre dauert, schlägt der Kläger vor, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil des Amtsgerichtes insoweit ändert, dass dem Kläger im vollen Umfang stattgegeben wird.
 

In Prag, den 21. 4. 2008

                                                                                                                                                                                 Mozartgemeinde in ČR